Allgemeine Geschäfts­bedingungen der swissconnect ag

 

 

1: Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Bestellerinnen und Besteller (nachfolgend Besteller genannt) sowie swissconnect ag (nachfolgend Spediteur genannt) bei der Benutzung der Kurierdienstleistungen im nationalen (Inland) Verkehr.

2: Tätigkeitsbereich des Spediteurs

Der Spediteur schliesst auf Rechnung des Bestellers mit Frachtführern Transportvereinbarungen ab. Der Spediteur führt selber keine Transporte durch und übt eine reine Vermittlungstätigkeit aus.

3.1: Auftragserteilung

Der Auftrag ist dem Spediteur schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Besteller bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung beim Spediteur die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z. B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Der Besteller muss hochwertige Güter oder besonders empfindliche Güter, welche einer besonderen Behandlung bedürfen, in seinem Auftrag als solche bezeichnen.

3.2: Adressierung und Verpackung

Der Absender ist verantwortlich, dass die Angaben des Empfängers korrekt, vollständig und lesbar sind. Der Spediteur muss als Vermittler auf der Sendung ersichtlich sein.

Der Absender ist verpflichtet, das Transportgut mit einer geeigneten Verpackung zu schützen. Für Sendungen, die zusätzlichen Verarbeitungsaufwand verursachen, kann der Spediteur einen Aufpreis verrechnen. Werden die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten und kann die Sendung aufgrund dieser Mängel nicht korrekt verarbeitet werden, wird die Haftung ausgeschlossen.

3.3: Übernahme der Sendung

Die Sendung ist dem Frachtführer in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Der Transport von Sachen, welche nicht den bei der Bestellung gemachten Angaben entsprechen, kann abgelehnt werden. Die entstandenen Kosten werden dem Besteller verrechnet.

3.4: Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

- Güter, deren Wert oder Wiederbeschaffungswert pro Sendung CHF 20'000 übersteigt
- Gefahrgut gemäss ADR/RID über der gesetzlichen Freigrenze (LQ). Für Strassentransporte ist das ADR/SDR und für die Transporte auf dem Schweizer Schienennetz das RID massgebend.
- Waren, deren Transport gesetzlich verboten ist
- Waren, die Personen verletzen oder Sachschäden verursachen können
- Wertpapiere wie Aktien (Aktienzertifikate), Obligationen, Schuldbriefe, Coupons, Checks (inkl. Reka und WIR), Konnossemente
- Banknoten, Münzen, Wertkarten, Sparhefte
- Schmuck und Edelsteine sowie Edelmetalle
- Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder militärische Geräte
- Pornografische Werke oder Werke mit anstössigem Inhalt
- Lebende Tiere

3.5: Unvorhergesehene Zwischenlagerung

Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Spediteur informiert umgehend den Besteller (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehenen Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Besteller laufend zu bezahlen.

3.6: Zustellung

Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Spediteur informiert umgehend den Besteller (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehenen Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Besteller laufend zu bezahlen.

3.7: Unzustellbare Sendung

Wenn der Empfänger die Annahme einer Sendung verweigert oder sie aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann, wird sie nach Absprache und auf Kosten des Bestellers zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt oder an den Absender zurückgesandt.

4.1: Haftung des Spediteurs

Der Spediteur haftet ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der Frachtführer. Im Schadenfall, den ein beauftragter Frachtführer zu verantworten hat, macht der Spediteur die Forderung des Bestellers beim verantwortlichen Frachtführer geltend.

4.2: Haftungsausschluss

Von der Haftung ausgeschlossen sind:
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- Beschädigungen oder Manki bei Gütern, deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
- Höhere Gewalt
- Elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder fotografischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form
- Sendungen, die auf Wunsch des Bestellers ohne Unterschrift hinterlegt werden
- Schäden durch Einwirkung von Vibrationen, Frost, Hitze, Temperaturschwankungen, Regen, Schneefall und Luftfeuchtigkeit, soweit der Spediteur nachweist, mit der nötigen Sorgfalt gehandelt zu haben
- Schäden, welche durch verspätete Ablieferung der Sendung entstehen, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Spediteurs liegen. Dazu zählen beispielsweise Streckenunterbrüche oder technische Störungen im Schienennetz.

4.3: Haftungsbeschränkung

Die Haftung für Verlust, Beschädigung oder nicht korrekter Zustellung der beförderten Sendung beschränkt sich auf den effektiven Wert des Objekts, maximal aber auf CHF 1'000 pro Sendung.

4.4: Transportversicherung

Der Spediteur besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Der maximal versicherbare Wert pro Sendung beträgt CHF 20'000. Die Funktion des Spediteurs beschränkt sich auf die Beschaffung der Warentransportversicherung.

4.5: Verwirkung der Haftungsansprüche

Durch vorbehaltlose Annahme der Sendung erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Spediteur, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen. Hinweise über Beschädigung oder fehlende Teilstücke müssen sofort in Anwesenheit des Kurierfahrers auf dem Lieferschein angebracht werden. Der Spediteur bleibt für äusserlich nicht erkennbaren Schaden an der Sendung haftbar, sofern dieser innerhalb von 8 Tagen seit der Ablieferung schriftlich angezeigt wird.

4.6: Haftung des Bestellers

Der Besteller haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse, insbesondere für alle Folgen aus:

- Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht
- Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt
- Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente

5: Datenschutz

Für den Umgang mit Daten gilt die Datenschutzerklärung der swissconnect ag.

6.1: Preise

Die Preise richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste, welche auf der Homepage des Spediteurs aufgeschaltet ist. Bei der Preisberechnung auf der Homepage handelt es sich um eine unverbindliche Kalkulation. Zuschläge laut Tarifliste oder den vorliegenden AGB sind im Betrag allenfalls noch nicht enthalten. An Feiertagen gelten spezielle Tarife. Bestellungen sind verbindlich und unterliegen gesonderten Annullationsbedingungen.

6.2: Annullationen

Eine Auftragsannullierung hat unmittelbar zu erfolgen. Daraus entstehende Folgekosten werden dem Besteller verrechnet.

6.3: Zahlungsmodalitäten

Bei Aufträgen auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung periodisch, in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Ist der Besteller mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so schuldet er einen Verzugszins von 7 Prozent pro Jahr.

6.4: Verjährung

Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen.

7: Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt Luzern als ausschliesslicher Gerichtsstand. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

8: Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Spediteur behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die jeweilige Neuversion wird rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Homepage von swissconnect veröffentlicht.

Christoph Masoner
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Christoph Masoner
Vorsitzender der Geschäftsleitung, Key Account Manager
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